Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die Grundlage einer dauernden, bleibenden und guten Geschäftsbeziehung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern gegenseitiges Vertrauen und Zusammenarbeit auf Augenhöhe. Dennoch ist es notwendig, einige Punkte aus den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichend und ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln. Dies gilt für alle Geschäfte mit unseren Kunden, sowohl in laufender als auch künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind individuell zu vereinbaren und gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Zugleich widersprechen wir hiermit im Voraus allen Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden.
1. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf bleibt selbstverständlich vorbehalten. Nach Möglichkeit werden angegebene Lieferzeiten eingehalten, sie binden uns jedoch nicht. Soweit der Kunde vorab vertragliche Mitwirkungspflichten erbringen muss, ist unsere Leistung erst dann geschuldet, wenn er dieser Pflicht nachkommt. Soweit der Kunde uns Maße, Gewichte etc. im Zusammenhang mit seiner Bestellung bekannt gibt, sind wir zu deren Überprüfung nicht verpflichtet.
2. Erfüllungsort / Lieferung / Falschlieferungen
- Für unsere Lieferungen ist der Erfüllungsort die Verladestelle am Bauzentrum. Bei Anlieferungen trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Gibt es von Seiten des Käufers eine Änderung der Anweisung, trägt dieser die Gefahr sowie die Kosten.
- Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeuten Anlieferung ohne Abladen, mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist eine solche nicht vorhanden und verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung die Anfahrtsstraße, so erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und der Verkäufer haftet nicht für entstehende Schäden. Das Abladen muss unverzüglich durch den Käufer/Besteller erfolgen. Abladung durch uns erfolgt nur, wenn diese vereinbart wurde. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Beim Abladen mit einem Fahrzeugkran werden aktuell 5,50 € (netto) pro Hub berechnet. Erfolgt die Abladung nicht unverzüglich, sind wir berechtigt pro Stunde eine Wartezeit von derzeit 65,00 € (netto) zu verlangen.
- Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen vom Kunden innerhalb einer Woche angezeigt werden. Die beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377f. HGB.
- Bei Arbeitskämpfen oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich eine Lieferfrist – soweit überhaupt verbindlich – angemessen. Dies gilt auch, sofern Hindernisse beim Hersteller auftreten.
- Wir haften, sofern ein Fixgeschäft im Sinne der §§286 II Nr. 4 BGB, 376 HGB vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen von uns zu vertretenden Lieferverzuges den Wegfall seines Interesses an weiterer Vertragserfüllung geltend macht. Unsere Haftung ist in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit uns nicht vorsätzliche Vertragsverletzung nachgewiesen werden kann. Bei von uns zu vertretender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern kein Vorsatz vorliegt, ist die Haftung wiederum auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Übrigen kann der Kunde bei einem von uns zu vertretenden Lieferverzug für jede vollendete Woche des Verzuges maximal 0,3 %, aber nicht mehr als insgesamt 5 % des Lieferwertes geltend machen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
3. Onlineshop
Der Kunde kann in unserem B2B-Webshop durch Absenden einer Bestellung für die präsentierten Produkte und Leistungen ein verbindliches Angebot abgeben. Im Nachgang erhält der Kunde eine automatische Bestellbestätigung per E-Mail. Diese stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots dar, da das Angebot erst angenommen wird, sobald dem Kunden eine Auftragsbestätigung übersendet wird. Der Vertragstext selbst wird online nicht gespeichert. Die vorhandenen Aufträge können im persönlichen Kundenkontobereich eingesehen werden. Wenn der Kunde die online bestellte Ware geliefert haben möchte, wird unsere Frachtpauschale i. H. von 42,00 € (netto) fällig.
4. Zahlungsbedingungen / Preise
- Der Kaufpreis ist grundsätzlich bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der schriftlichen Vereinbarung, ansonsten gerät der Besteller entsprechend den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen oder -senkungen kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Käufer ein Kündigungsrecht zu.
- Sämtliche Preise verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben wird – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
5. Verpackung und Paletten
Soweit es sich nicht um Leihpaletten handelt, gehen die Kosten für Verpackung und Paletten zu Lasten des Bestellers. Leihpaletten sind unverzüglich und ohne Frachtkosten für uns an die von uns angegebene Anschrift zurückzusenden, spätestens 4 Wochen nach Anlieferung. Nach Eingang mangelfreier Palette erfolgt eine Erstattung, deren Höhe sich aus der Auftragsbestätigung oder der Rechnung ergibt. Bei Leihpaletten erlauben wir uns eine Leihgebühr zu berechnen.
6. Mängel an Ware / Schadensersatz / Haftung / Aufrechnung
- Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen beim Verkäufer gerügt hat. Transportschäden sind vom Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schäden, welche durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer unverzüglich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen. Handelt es sich um einen gebrauchten Gegenstand, sind sämtliche Mängelansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine Garantie für Beschaffenheit vor. Wird ein Mangel an der Ware festgestellt, darf diese nicht bearbeitet, verkauft oder verarbeitet werden, bis eine Beweissicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit dem Verkäufer getroffen wurde.
- Im Falle von Lieferverzug oder bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt auch bei sonstigen Vertragsgründen oder unerlaubter Handlung. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
7. Datenverarbeitung
Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Auskunfteien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungserfahrungen aus dieser Geschäftsbeziehung gem. §29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG verlangen. Zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden können, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, Daten bei Auskunfteien eingeholt werden. Auf der Website wird Piwik, ein Webanalysedienst, genutzt. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite des Anbieters jederzeit in druck- und speicherbarer Form abrufbar ist.
8. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises, der im Zusammenhang mit der Lieferung entstehenden Forderungen sowie bis zur Tilgung der sonst aus der Geschäftsbeziehung zum Besteller bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Eine Saldoziehung oder eine die Einstellung der einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung haben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt. Der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein.
- Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
- Wird Vorbehaltsware vom Besteller, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %, der jedoch nicht berechnet wird, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich solcher auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß den Absätzen (2), (3) und (4) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
- Der Verkäufer ermächtigt den Besteller, unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen (3), (4) und (5) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen muss der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung benennen und diesen die Abtretung anzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der Liefergegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen unter Ziffer 8.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Hauptsitz bzw., nach unserer Wahl, Sitz einer Zweigniederlassung, die den jeweiligen Vertrag abgeschlossen hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
11. Anwendbares Recht
Auf Verträge zwischen Käufer und Verkäufer ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kaufrecht“).
12. Sonstiges
- Sind unsere Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie trotzdem Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen müsste.
- Soweit wir Leistungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten.
- Diese Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
- Von diesen Bestimmungen abweichende Regelungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
- Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. An deren Stelle tritt die gesetzliche Regelung.
Die EU-Kommission stellt unter dem externen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren sind wir jedoch nicht verpflichtet und können Ihnen eine Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.
(Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: 12/2017)