All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­ding­ung­en

Liefer­ungs- und Zahlungs­beding­ung­en

Die Grund­lage einer dauernden, bleibenden und guten Geschäfts­beziehung sind nicht Liefer­ungs- und Zahlungs­be­ding­ung­en, sondern gegen­seitiges Ver­trauen und Zu­sammen­arbeit auf Augen­höhe. Dennoch ist es not­wendig, einige Punkte aus den Liefer­ungs- und Zahlungs­be­ding­ung­en abweichend und ergänzend zu den ge­setz­lichen Be­stimmung­en zu regeln. Dies gilt für alle Geschäfte mit unseren Kunden, sowohl in laufender als auch künftiger Geschäfts­verbindung. Sie gelten aus­schließ­lich im Geschäfts­verkehr gegenüber Unter­nehmen sowie gegenüber jurist­ischen Personen des öffent­lichen Rechts oder einem öffent­lich recht­lichen Sonder­vermögen. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Von diesen Bedingungen ab­weich­end­e Regel­ungen sind individuell zu vereinbaren und gelten nur, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Neben­abreden sind nicht wirksam. Zugleich wider­sprechen wir hiermit im Voraus allen Ein­kaufs- bzw. Auf­trags­beding­ung­en unserer Kunden.

1. Angebote

Unsere Angebote sind frei­bleibend, es sei denn, aus der Auftrags­bestätigung ergibt sich etwas anderes. Der Zwischen­verkauf bleibt selbst­verständlich vorbehalten. Nach Möglich­keit werden angegebene Liefer­zeiten eingehalten, sie binden uns jedoch nicht. Soweit der Kunde vorab ver­trag­liche Mit­wirkungs­pflicht­en erbringen muss, ist unsere Leistung erst dann geschuldet, wenn er dieser Pflicht nachkommt. Soweit der Kunde uns Maße, Gewichte etc. im Zusammen­hang mit seiner Be­stellung bekannt gibt, sind wir zu deren Über­prüfung nicht verpflichtet.

2. Er­füllungs­ort / Liefer­ung / Falsch­liefer­ungen

  1. Für unsere Liefer­ungen ist der Erfüllungs­ort die Verlade­stelle am Bauzentrum. Bei An­liefer­ungen trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Gibt es von Seiten des Käufers eine Änderung der Anweisung, trägt dieser die Gefahr sowie die Kosten.
  2. Liefer­ungen frei Bau­stelle/frei Lager bedeuten An­liefer­ung ohne Abladen, mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhr­straße voraus­gesetzt. Ist eine solche nicht vorhanden und verlässt das Liefer­fahrzeug auf Weisung die An­fahrts­straße, so erfolgt dies auf Gefahr des Bestellers und der Verkäufer haftet nicht für entstehende Schäden. Das Abladen muss un­ver­züg­lich durch den Käufer/Besteller erfolgen. Abladung durch uns erfolgt nur, wenn diese vereinbart wurde. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Beim Abladen mit einem Fahr­zeug­kran werden aktuell 5,50 € (netto) pro Hub berechnet. Erfolgt die Abladung nicht un­ver­züg­lich, sind wir berechtigt pro Stunde eine Warte­zeit von derzeit 65,00 € (netto) zu verlangen.
  3. Fehl­mengen oder Falsch­liefer­ung­en müssen vom Kunden inner­halb einer Woche angezeigt werden. Die be­an­stand­e­te Ware darf nicht ver­arbeitet oder ein­ge­baut werden. Im Geschäfts­verkehr mit unseren kauf­männischen Kunden gelten §§ 377f. HGB.
  4. Bei Arbeits­kämpfen oder bei Ein­tritt un­vorher­gesehener Hinder­nisse, die außerhalb unseres Einfluss­bereiches liegen, verlängert sich eine Liefer­frist – soweit überhaupt verbindlich – angemessen. Dies gilt auch, sofern Hinder­nisse beim Hersteller auftreten.
  5. Wir haften, sofern ein Fix­geschäft im Sinne der §§286 II Nr. 4 BGB, 376 HGB vorliegt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen von uns zu vertretenden Liefer­verzuges den Weg­fall seines Interesses an weiterer Vertrags­erfüllung geltend macht. Unsere Haftung ist in diesen Fällen auf den vorher­sehbaren, typ­ischer­weise ein­tretend­en Schaden begrenzt, soweit uns nicht vor­sätz­liche Vertrags­verletzung nach­gewiesen werden kann. Bei von uns zu vertretender vor­sätz­licher oder grob fahr­lässiger Vertrags­verletzung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern kein Vorsatz vorliegt, ist die Haftung wiederum auf den vorher­sehbaren, typischer­weise eintretenden Schaden begrenzt. Gleiches gilt bei schuld­hafter Verletzung einer wesent­lichen Vertrags­pflicht. Im Übrigen kann der Kunde bei einem von uns zu vertretenden Liefer­verzug für jede voll­endete Woche des Verzuges maximal 0,3 %, aber nicht mehr als insgesamt 5 % des Liefer­wertes geltend machen. Eine weiter­gehende Haftung ist aus­ge­schlossen.

3. Online­shop

Der Kunde kann in unserem B2B-Web­shop durch Absenden einer Bestellung für die präsentierten Produkte und Leistungen ein ver­bind­liches Angebot abgeben. Im Nach­gang erhält der Kunde eine auto­matische Bestell­bestätigung per E-Mail. Diese stellt jedoch noch keine An­nahme des Angebots dar, da das Angebot erst angenommen wird, sobald dem Kunden eine Auftrags­bestätigung übersendet wird. Der Vertragstext selbst wird online nicht gespeichert. Die vorhandenen Aufträge können im persönlichen Kunden­konto­bereich eingesehen werden. Wenn der Kunde die online bestellte Ware geliefert haben möchte, wird unsere Fracht­pauschale i. H. von 42,00 € (netto) fällig.

4. Zahlungs­be­ding­ung­en / Preise

  1. Der Kauf­preis ist grund­sätzlich bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungs­ziels bedarf der schriftlichen Ver­ein­bar­ung, ansonsten gerät der Besteller entsprechend den gesetzlichen Vor­schriften in Verzug. Die Geltend­machung weiteren Schadens­ersatzes bleibt vorbehalten.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages mit einer ver­ein­barten Liefer­zeit von mehr als vier Monaten zu Kosten­erhöhungen oder -senkungen kommt. Dies werden wir auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des verein­barten Kauf­preises, steht dem Käufer ein Kündigungs­recht zu.
  3. Sämt­liche Preise verstehen sich – soweit nicht aus­drücklich anderes angegeben wird – zuzüglich der jeweils gültigen Umsatz­steuer.

5. Ver­pack­ung und Paletten

Soweit es sich nicht um Leih­paletten handelt, gehen die Kosten für Ver­pack­ung und Paletten zu Lasten des Be­stellers. Leih­paletten sind un­ver­züg­lich und ohne Fracht­kosten für uns an die von uns an­ge­gebene An­schrift zurück­zu­senden, spätestens 4 Wochen nach An­liefer­ung. Nach Eingang mangel­freier Palette erfolgt eine Er­stat­tung, deren Höhe sich aus der Auftrags­be­stätig­ung oder der Rechnung ergibt. Bei Leih­paletten erlauben wir uns eine Leih­gebühr zu berechnen.

6. Mängel an Ware / Schadens­ersatz / Haftung / Auf­rechnung

  1. Die Rechte des Käufers setzen voraus, dass dieser offen­sicht­liche Mängel innerhalb von 2 Wochen beim Ver­käufer gerügt hat. Transport­schäden sind vom Käufer un­ver­züg­lich schrift­lich anzuzeigen. Schäden, welche durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind dem Verkäufer un­ver­züg­lich unter Angabe der verarbeiteten Ware anzuzeigen. Handelt es sich um einen ge­braucht­en Gegen­stand, sind sämt­liche Mängel­ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es läge eine arglistige Täuschung oder eine Garantie für Be­schaffen­heit vor. Wird ein Mangel an der Ware fest­gestellt, darf diese nicht bearbeitet, ver­kauft oder ver­arbeit­et werden, bis eine Beweis­sicherung mit dem Verkäufer oder ein gerichtliches Beweis­sicherungs­ver­fahren durch­geführt wurde oder eine ein­ver­nehm­liche Regelung mit dem Ver­käufer getroffen wurde.
  2. Im Falle von Liefer­verzug oder bei von uns zu ver­tretend­er Un­möglich­keit der Leistung sind Schadens­ersatz­ansprüche des Be­stel­lers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz von uns, einem unserer gesetz­lichen Vertreter oder Erfüllungs­gehilfen. Dies gilt auch bei sonstigen Vertrags­gründen oder un­er­laubter Handlung. Soweit keine vor­sätz­liche Vertrags­verletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorherseh­baren, typischer­weise auftretenden Schaden begrenzt. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkt­haftungs­gesetz.
  3. Eine Haftung für Beratungs­leistungen etc. ins­besondere im Hin­blick auf die Be- und Ver­arbeit­ung von Bau­stoffen wird nur übernommen, wenn diese schrift­lich erfolgte.
  4. Auf­rechnungs­rechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig fest­gestellt, un­be­strit­ten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist er zur Aus­übung eines Zurück­behaltungs­rechts nur insoweit befugt, als sein Gegen­anspruch un­be­strit­ten ist. Ein Zurück­behaltungs­recht kann nur aus demselben Vertrags­verhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammen­fassung in einer Rechnung abgestellt.

7. Daten­ver­arbeit­ung

Die personen­bezogenen Daten unserer Kunden werden ent­sprechend dem Bundes­daten­schutz­gesetz verarbeitet und genutzt. Unsere Kunden willigen ein, dass wir Aus­kunft­eien Daten über die Aufnahme, die Beendigung und die Zahlungs­erfahrungen aus dieser Geschäfts­beziehung gem. §29 BDSG übermitteln. Unsere Kunden können Auskunft über die betreffenden gespeicherten Daten gem. § 34 BDSG verlangen. Zur Prüfung der Kredit­würdig­keit des Kunden können, unter Ein­haltung der gesetzlichen Be­stim­mung­en, Daten bei Aus­kunft­eien eingeholt werden. Auf der Website wird Piwik, ein Web­analyse­dienst, genutzt. Nähere Ein­zel­heiten ergeben sich aus der Daten­schutz­erklärung, die auf der Internet­seite des Anbieters jederzeit in druck- und speicherbarer Form abrufbar ist.

8. Eigentums­vor­be­halt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Be­zahl­ung des Kauf­preises, der im Zusammen­hang mit der Lieferung ent­stehend­en Forderungen sowie bis zur Tilgung der sonst aus der Geschäfts­beziehung zum Besteller bestehenden Forder­ungen als Vor­behalts­ware Eigentum des Verkäufers. Eine Saldo­ziehung oder eine die Ein­stellung der einzelnen Forderungen in eine laufende Rechnung haben den Eigentums­vor­be­halt nicht auf. Bei Zahlungs­verzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rück­nahme der Vor­be­halts­ware nach Androhung berechtigt. Der Käufer willigt in die Besitz­nahme der Vorbehalts­ware durch den Verkäufer ein.
  2. Wird Vorbehalts­ware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Ver­arbeit­ung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Mit­eigen­tum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehalts­ware zu der anderen Ware zur Zeit der Ver­arbeitung. Wird Vor­behalts­ware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Mit­eigen­tümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Allein­eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Mit­eigen­tum nach dem Verhältnis des Wertes der Vor­behalts­ware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentums­über­tragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Mit­eigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehalts­ware im Sinne der nach­folgend­en Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vor­behalts­ware vom Besteller, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiter­ver­äußerung entstehenden Forder­ungen in Höhe des Wertes der Vor­behalts­ware mit allen Neben­rechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehalts­ware ist der Rechnungs­betrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungs­auf­schlages von 20 %, der jedoch nicht berechnet wird, soweit ihm Rechte Dritter ent­gegen­stehen. Wenn die weiter­ver­äußerte Vor­behalts­ware im Mit­eigen­tum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteils­wert des Verkäufers am Mit­eigentum entspricht.
  4. Wird Vorbehalts­ware vom Käufer als wesent­licher Bestand­teil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vor­behalts­ware mit allen Neben­rechten einschließlich solcher auf Einräumung einer Sicherungs­hypothek ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
  5. Der Käufer ist zur Weiter­ver­äußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vor­behalts­ware nur im üblichen Geschäfts­gang und nur mit der Maß­gabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen gemäß den Absätzen (2), (3) und (4) auf den Verkäufer tat­säch­lich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vor­behalts­ware, insbesondere Ver­pfändung oder Sicherungs­übereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller, unter Vor­behalt des Wider­rufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen (3), (4) und (5) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Ein­ziehungs­befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs­ver­pflicht­ungen nachkommt. Auf Verlangen muss der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderung benennen und diesen die Abtretung anzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  7. Über Zwangs­voll­streckungs­maß­nahmen Dritter in die Vor­behalts­ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Wider­spruch not­wendigen Unter­lagen zu unterrichten.
  8. Mit Zahlungs­ein­stellung, Be­an­trag­ung oder Eröffnung des Insolvenz­verfahrens oder Durch­führung eines außer­gerichtlichen Einigungs­verfahrens mit den Gläubigern über die Schulden­bereinigung erlöschen das Recht zur Weiter­veräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vor­behalts­ware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: Bei einem Scheck- oder Wechsel­protest erlischt die Einzugs­ermächtig­ung ebenfalls.
  9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicher­heiten die zu sichernden Forderungen aus Liefer­geschäften um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rück­über­tragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet.

9. Haft­ung für Neben­pflicht­en

Wenn durch unser Ver­schulden der Liefer­gegenstand vom Kunden infolge unter­lassener oder fehl­er­hafter Aus­führung von vor oder nach Vertrags­abschluss liegenden Vor­schläg­en oder Beratungen sowie anderen vertraglichen Neben­pflichten nicht vertrags­gemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen unter Ziffer 8.

10. Er­füllungs­ort und Gerichts­stand

Erfüllungs­ort und aus­schließ­licher Gerichts­stand ist, soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich-recht­liches Sonder­vermögen ist, für beide Teile und für sämt­liche gegen­wärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts­verbindung unser Haupt­sitz bzw., nach unserer Wahl, Sitz einer Zweig­nieder­lassung, die den jeweiligen Vertrag abgeschlossen hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäfts­sitz zu verklagen.

11. An­wend­bares Recht

Auf Verträge zwischen Käufer und Verkäufer ist aus­schließ­lich deutsches Recht anwendbar unter Ausschluss der Be­stimmung­en der United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG, „UN-Kauf­recht“).

12. Sonstiges

  1. Sind unsere Geschäfts­be­ding­ung­en einem Kauf­mann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Ge­legen­heit übergeben, so finden sie trotzdem Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäfts­ver­bind­ung kannte oder kennen müsste.
  2. Soweit wir Leist­ungen erbringen oder an solchen mitwirken, tragen wir die Gefahr nur bis zur Abnahme des Gewerks. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten, einschließlich der uns bis dahin entstandenen Kosten.
  3. Diese Bedingungen sind Bestand­teil aller Angebote und Verträge des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäfts­verbindung.
  4. Von diesen Bestimmungen abweichende Regel­ungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Neben­ab­reden sind unwirksam.
  5. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Be­stim­mung­en insgesamt oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirk­samkeit der übrigen Ver­trags­bestimmung­en nicht berührt. An deren Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Die EU-Kommission stellt unter dem externen Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Platt­form zur Online-Streit­bei­leg­ung bereit. Diese Plattform dient als An­lauf­stel­le zur außer­gericht­lichen Bei­legung von Streitig­keiten aus Online-Kauf- oder Dienst­leistungs­verträgen, an denen ein Ver­braucher beteiligt ist. Wir sind bemüht, eventuelle Meinungs­ver­schieden­heiten aus einem Vertrag ein­vernehm­lich bei­zu­legen. Zur Teil­nahme an einem Schlichtungs­ver­fahren sind wir jedoch nicht ver­pflicht­et und können Ihnen eine Teil­nahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

(Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: 12/2017)